Wie sieht ein Rezept für Ergotherapie aus?

 

 

Ergotherapie Rezepte bekommen Sie als Kassenpatient/in oder Privatpatient/in in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin) auf folgenden Formularen (Heilmittelverordnung 13 oder Privatrezept) ausgestellt. Im Falle eines Arbeitsunfalls erhalten Sie ein Rezept der Berufsgenossenschaft.

 

 

             Krankenkassenrezept                            Krankenkassenrezept

     (Heilmittelverordnung 13) S. 1             (Heilmittelverordnung 13) S. 2      

          

 

 

Je nach Krankheitsbild und Ziel können folgenden ergotherapeutische Maßnahmen als Heilmittel verordnet werden:
 

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung

  • Motorisch-funktionelle Behandlung

  • Er­go­the­ra­peu­ti­sches Hirn­leis­tungs­trai­ning/neu­ro­psy­cho­lo­gisch orien­tier­te Be­hand­lung

  • Psychisch-funktionelle Behandlung


Zusätzlich kann bei Bedarf einmalig eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden.

 

 

Wissenswertes (Heilmittelrichtlinie 2021)
 

  • Ergotherapeutische Leistungen können jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt sowie Vertragspsychotherapeut:innen verordnen

  • Einer Verordnung können verordnet werden, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten im Alltag), Produktivität (Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt

  • Der Therapiebeginn muss innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellung der Verordnung erfolgen. (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung).

  • Bei dringlichem Behandlungsbedarf ist die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. (Auf der Verordnung vom Arzt anzukreuzen)

  • Die Verordnungsmenge: Es wird davon ausgegangen, dass das Therapieziel spätestens mit der im Heilmittelkatalog angegebenen orientierenden Behandlungsmenge erreicht werden kann. Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich immer auf den jeweils verordnenden Arzt. Ist die Höchstmenge an Behandlungen ausgeschöpft muss eine Therapiepause von 6 Monaten gemacht werden.

  • Das Verordnungsdatum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend darüber, ob ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird oder nicht. Liegt das letzte Verordnungsdatum länger als sechs Monate zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

  • Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüberhinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. Weitere Verordnungen sind ebenfalls nur zu der im Heilmittelkatalog angegebenen Höchstmenge pro Verordnung möglich.

  • Es können auch Krankenhausärzte:innen im Rahmen des Entlassmanagements eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie, nach Maßgabe des Heilmittelkataloges, zur Erstversorgung ausstellen. Diese Verordnungen können jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (= 7 Therapieeinheiten) nach der Entlassung verordnet werden. Die Behandlung muss spätestens sieben Kalendertage nach der Entlassung aufgenommen werden und muss spätestens zwölf Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein.

 

 

                                            Rezept für Privat Patienten

 

 

 

Privatversicherte erhalten bei uns zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Wir rechnen nach der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh) ab. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden. Sollte Ihre Kasse entgegen den Bestimmungen im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir Sie ggf. bei einem Einspruch beraten können.

 

            Verordnung der                            Verordnung der

     Berufsgenossenschaft S. 1             Berufsgenossenschaft S. 2