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Wie sieht ein Rezept für Ergotherapie aus?

Ergotherapie Rezepte bekommen Sie als Kassenpatient/in oder Privatpatient/in in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/Hausärztin oder Facharzt/Fachärztin) auf folgenden Formularen (Heilmittelverordnung 13 oder Privatrezept) ausgestellt. Im Falle eines Arbeitsunfalls erhalten Sie ein Rezept der Berufsgenossenschaft.

Je nach Krankheitsbild und Ziel können folgenden ergotherapeutische Maßnahmen als Heilmittel verordnet werden:

  • Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
  • Motorisch-funktionelle Behandlung
  • Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung
  • Psychisch-funktionelle Behandlung

Zusätzlich kann bei Bedarf einmalig eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden.

Die Blankoverordnung in der Ergotherapie

Seit dem 1. April 2024 gibt es die Blankoverordnung in der Ergotherapie. Dabei stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Diagnose – die genaue Gestaltung der Therapie übernehmen wir gemeinsam mit Ihnen.

Ihre Vorteile

  • Flexible Anzahl und Dauer der Termine
  • Individuelle Anpassung an Ihre Bedürfnisse
  • Weniger Arztbesuche für Folgeverordnungen

Ablauf

  1. Ärztin/Arzt stellt die Blankoverordnung (Muster 13) aus.
  2. Sie bringen diese zu uns.
  3. Wir planen gemeinsam Ihre Therapie.

Rahmenbedingungen

  • Gültig für bestimmte Diagnosen (z. B. orthopädische, psychische, demenzielle Erkrankungen)
  • Maximal 16 Wochen Laufzeit
  • Behandlungsbeginn innerhalb von 28 Tagen (bei dringendem Bedarf 14 Tage)

Die Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse.

Bitte bringen Sie die Blankoverordnung zu Ihrem Termin mit – wir kümmern uns um alles Weitere.

Rezept für Privatpatienten

Privatversicherte erhalten bei uns zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Wir rechnen nach der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh) ab. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden. Sollte Ihre Kasse entgegen den Bestimmungen im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir Sie ggf. bei einem Einspruch beraten können.

Wissenswertes zur Heilmittelrichtlinie 2021

  • Ergotherapeutische Leistungen können jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt sowie Vertragspsychotherapeut:innen verordnen
  • Einer Verordnung können verordnet werden, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten im Alltag), Produktivität (Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt
  • Der Therapiebeginn muss innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellung der Verordnung erfolgen. (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung).
  • Bei dringlichem Behandlungsbedarf ist die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. (Auf der Verordnung vom Arzt anzukreuzen)
  • Die Verordnungsmenge: Es wird davon ausgegangen, dass das Therapieziel spätestens mit der im Heilmittelkatalog angegebenen orientierenden Behandlungsmenge erreicht werden kann. Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich immer auf den jeweils verordnenden Arzt. Ist die Höchstmenge an Behandlungen ausgeschöpft muss eine Therapiepause von 6 Monaten gemacht werden.
  • Das Verordnungsdatum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend darüber, ob ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird oder nicht. Liegt das letzte Verordnungsdatum länger als sechs Monate zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
  • Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüberhinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. Weitere Verordnungen sind ebenfalls nur zu der im Heilmittelkatalog angegebenen Höchstmenge pro Verordnung möglich.
  • Es können auch Krankenhausärzte:innen im Rahmen des Entlassmanagements eine Heilmittelverordnung für Ergotherapie, nach Maßgabe des Heilmittelkataloges, zur Erstversorgung ausstellen. Diese Verordnungen können jedoch nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (= 7 Therapieeinheiten) nach der Entlassung verordnet werden. Die Behandlung muss spätestens sieben Kalendertage nach der Entlassung aufgenommen werden und muss spätestens zwölf Tage nach der Entlassung abgeschlossen sein.

Wie setzt sich die Zuzahlung zuammen? Wer muss diese bezahlen?

Für Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Dieser Betrag wird von unserer Praxis eingezogen und ohne Abzug an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet. Die Zuzahlung von Menschen mit anerkannten chronischen Erkrankungen fällt geringer aus.

Damit Sie als Patient finanziell nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchstgrenzen für die zu leistenden Zuzahlungen. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus der Summe aller Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege sorgfältig auf (von Therapeuten, Apotheken und Ärzten).

Man kann sich von der Zuzahlung auf verschiedene Arten/aus verschiedenen Gründen befreien lassen. Zum einen haben Geringverdiener die Möglichkeit, sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Eine Möglichkeit stellt auch eine pauschale Zuzahlung am Jahresanfang dar. In dem Jahr werden dann keine weiteren Zuzahlungen mehr erhoben. Eine andere Möglichkeit ist, sich ab Überschreitung der Höchstgrenze von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Bei der dritten Variante zahlen Sie das ganze Jahr Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende zuviel gezahlte Zuzahlungen von der Krankenkasse erstatten.

Um sich von der Zuzahlung befreien zu lassen und ggf. von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis zu erhalten, setzen Sie sich bitte direkt mit Iher Krankenkasse in Verbindung.

Folgende Personen sind von der Zuzahlungsregel grundsätzlich nicht betroffen:

  • Kinder unter 18 Jahren
  • Patienten der Berufsgenossenschaft/ Gemeindeunfallversicherung (Arbeitsunfall/Unfall)
  • Privatpatienten
  • Versicherte der freien Heilfürsorge
  • Versichter der Postbeamtenkasse A
  • Patienten mit Befreiungsschein der Krankenkasse (siehe oben)

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

Alle Krankheitskosten (Zuzahlungen für Heilmitteln, Arzneimittel, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Ausgaben für Brillen, Zahnersatz und Akupunktur) können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen mit angegeben werden. Allerdings muss dafür die individuelle Belastungsgrenze (zumutbare Belastung) überschritten sein. Diese hängt von der Höhe der Einkünfte, des Familienstands und der Zahl der Kinder ab.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die zumutbare Belastung für jeden Steuerpflichtigen gestaffelt nach Einkommensstufen zu ermitteln. Folglich sind höhere Beträge abzugsfähig. Deine individuelle zumutbare Belastung kannst Du mit einem Rechner selbst ermitteln.

Hausbesuche

Sollten Sie Bedarf an einem Hausbesuch haben, so benötigen Sie eine Verordnung für Hausbesuche von Ihrem Arzt. Bei entsprechender Indikation kann der Arzt ein Hausbesuchsrezept auch für Kinder ausstellen, so dass im Rahmen der Inklusion eine Therapie in Kindergarten und Schule stattfinden kann.

Wir führen Hausbesuche in der Umgebung von Bornheim durch. Unsere Therapeutinnen sind alle geschult, die Behandlung bei Ihnen zuhause durchzuführen.

Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld

In der Regel findet die ergotherapeutische Behandlung in den Praxisräumen statt (wenn nicht aus medizinischer Sicht ein Hausbesuch verordnet wurde). Manchmal ist es daher sinnvoll, dass die Therapeutin sich außerhalb der Praxis ein Bild der Handlungskompetenz und des Betätigungsverhaltens macht, und z.B. 

  • das Kind zu Hause, im Kindergarten oder in der Schule beobachtet und mit entsprechenden Betreuungspersonen Rücksprache hält
  • den Erwachsenen in seinem Umfeld (zu Hause, bei der Arbeit etc.) beobachtet und mit ihm und ggf. Angehörigen Handlungsprobleme im Alltag und Möglichkeiten der Einflussnahme bespricht

Die Beratung zur Integration ins häusliche Umfeld ist keine Behandlung, sondern eine reine Beratungsleistung, die die Umfeldverhältnisse im sozialen Bereich des Patienten mit einbezieht.

Folgende Punkte gelten für gesetzlich Versicherte:

  • Sie kann nur eingesetzt werden, wenn sich ein Patient/eine Patientin bereits aufgrund einer ergotherapeutischen Maßnahme in Behandlung befindet
  • Sie kann nicht erbracht werden, wenn die "normale" Behandlung bereits als Hausbesuch durchgeführt wird (denn dann könnte die Beratung innerhalb dieser normalen Behandlung erbracht werden).
  • Sie kann nur einmal pro Regelfall/Behandlungsfall durchgeführt werden.
  • Sie kann nur durchgeführt werden, wenn der Arzt informiert ist, muss aber vom Arzt nicht extra verordnet werden. Leistungserbringer können diese eigenständig einsetzen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf der Verordnung die Leitsymptomatik "Fähigkeitsstörungen in Bezug auf die Selbstversorgung und Alltagsbewältigung" vermerkt ist.
  • ist zuzahlungspflichtig (sofern Zuzahlungspflicht besteht; also z.B. bei Kindern nicht)

Für Privatversicherte gilt:

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Krankenkassenverträge mit Privatversicherungen ist es uns nicht möglich, Ihnen Informationen zu einer möglichen Kostenübernahme zu geben. Bitte klären Sie bei Iher Versicherung ab ob diese die Kosten übernehmen würde.

Private Zusatzleistungen

Für die folgenden Leistungen gibt es kein ärztliches Rezept. Sie müssen selbst finanziert werden. Dies erfolgt nach genauer Absprache mit uns.

  • Systemische Therapie
  • Graphomotorisches Training in Kleingruppen (auch in Kitas/Schulen mögl.)
  • Linkshändertestung und/oder Beratung
  • Rückschulung für umgeschulte Linkshänder (rechts schreibende Linkshänder)
  • Gehirnjogging für Senioren in der Gruppe
  • Kunst- und Gestaltungsgruppen
  • Beratungsgespräche für Eltern und Angehörige
  • Vortragsangebote in Kindergärten, Schulen und Selbsthilfegruppen
  • Transformations-Coaching nach Robert Betz®

Wissenswertes für Patienten und Eltern

Literatur und Links

Hier haben wir einige interessante Bücher- und Internetseiten für Sie zusammengestellt, die für weiterführende Informationen hilfreich sind.

Literatur:

  • Das linkshändige Kind in der Grundschule, Auer Verlag
  • Schreibunterlagenblock für Linkshänder, Auer Verlag
  • Bausteine der kindlichen Entwicklung,  von Jean Ayres

Links:

Wir sind Mitglied im 'Deutschen Verband der Ergotherapeuten' (DVE)
www.ergotherapie-dve.de

Was bedeutet »Geprüfte ARGE Zulassung«?

Unsere Praxis ist von der ARGE Heilmittelzulassung NRW geprüft und zugelassen. Für Sie bedeutet das: Wir erfüllen höchste Qualitätsstandards und alle Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Therapie in guten Händen ist – und wir Ihre ärztlichen Verordnungen direkt und unkompliziert mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können.